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Willkürliche Inobhutnahmen von Kindern - Die Tricks der Behörden

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie zu schützen. Mit der Ehe ist die grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Verbindung von Mann und Frau gemeint. … Das Grundrecht enthält zunächst ein klassisches Abwehrrecht, das staatliche Eingriffe verbietet.“ In der heutigen Zeit, sind diese umschriebenen Grundrechte in der alltäglichen Praxis bei den Behörden und Gerichten, allerdings zu reinen Lippenbekenntnissen degradiert worden. Ein allseits beliebtes Mittel stellt die sogenannte Inobhutnahme von Kindern da. Um das zu bewerkstelligen, besitzen die Ämter eine Fülle an Möglichkeiten.

>>Münchner Merkur<<

„Junge Hartz IV-Empfänger werden nicht nur häufiger, sondern auch härter sanktioniert. Im Schnitt kürzten die Jobcenter den jungen Arbeitslosen fast ein Drittel ihres monatlichen Regelbedarfes – rund zehn Prozentpunkte mehr als im Vergleich zu allen Altersklassen. … Die traurige Spitze bilden junge Menschen auch bei der Zahl der Vollsanktionen, also der kompletten Kürzung aller Leistungen für Essen, Miete und Heizung.“

 

>>Spiegel<<

„Fast ein Drittel aller Hartz-IV-Sanktionen trifft Familien mit Kindern. Es handelt sich um Bescheide, die deren Leistungsansprüche kürzen. … Darunter befanden sich außerdem rund ein Drittel Haushalte mit nur einem alleinerziehenden Elternteil. Insgesamt waren Alleinerziehende von 96.000 Sanktionen betroffen. … „Jede Sanktion bedeutet, dass die eh schon karge Hartz-IV-Leistung gekürzt wird“, sagt Kipping. „Es steht den betroffenen Familien also noch weniger als der Armutssatz bei Hartz IV zur Verfügung.“ Kipping fordert das grundsätzliche Ende der Hartz-IV-Sanktionen. Erst recht aber müssten die Sanktionen abgeschafft werden, wenn sie Kinder treffen.“

 

>>Bundestag (PDF-Datei) <<

„§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kinderschutzbestimmung. Die Norm beschränkt das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und setzt die Grenze, ab der der Staat ein greifen darf, wenn er das Kindeswohl gefährdet sieht. Nach § 1666 Abs. 1 B GB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche , geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Ergänzend hierzu gibt es die Regelungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder – und Jugendhilfe, SGB VIII ) . Nach § 8a SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet , tätig zu werden, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt sind.“

 

Die Streichung der Sozialhilfe gefährdet sehr wohl das Kindeswohl. Allerdings nutzen die Behörden diese Tatsache dahingehend aus: Das Sorgerecht über die eignen Kinder durch das Jugendamt zu entziehen. Die vermeintliche Kindeswohlgefährdung geht vielmehr unmittelbar durch die Behörden selbst aus und das in zweifacher Ausführung.

>>Rechtsanwalt Matthias Bergmann<<

„Es handelt sich zunächst um eine Inobhutnahme durch das Jugendamt, welche so ziemlich alle Regeln verletzte, die es für solche Maßnahmen gibt. Statt einer Familie zu helfen, welche aufgrund äußerer Umstände stark belastet wurde, ließ sich das Jugendamt ohne jegliche Prüfung auf die wilden und übertriebenen Beschreibungen einer extrem jungen und unerfahrenen Familienhelferin ein. Im Verfahren wegen Sorgerecht wurde durch das OLG später festgestellt, dass ein einfaches Gespräch mit dem Vater und den Familienhelfern die meisten Probleme hätte beheben können.“

 

Bis ein Oberlandesgericht eine derartige Entscheidung trifft: Das dauert normalerweise einige Jahre und es erfordert erhebliche finanzielle Mittel der Eltern – um überhaupt juristisch dorthin zu gelangen. Hinzu kommt: In der Praxis haben die Aussagen der leiblichen Eltern vor Gericht kaum ein nennenswertes Gewicht und meistens wird einfach – wie in einen Schnellverfahren – der Tenor des sogenannten „Gutachters“ übernommen.

>>Westdeutsche Allgemeine Zeitung<<

„Das Kind hatte blaue Flecken. Eine Mitarbeiterin des Kinderhauses FleX und seine Mutter brachten es in die Klinik. Das wenige Monate alte Kind kam als Frühchen auf die Welt. Es hatte an einer Schädigung des Gehirns gelitten. Es sollte regelmäßig untersucht werden. Die Ärzte wollten das Kind länger da behalten, da es die blauen Flecken auf der Stirn, der Wange und dem Brustkorb aufwies. Seine Mutter wollte das nicht. Ein Oberarzt überzeugte sie aber mit dem Hinweis, dass er sonst Polizei und Jugendamt unterrichten werde. Also unterschrieb die Frau die Aufnahmepapiere.“

 

Dieses Beispiel zeigt: Die Inobhutnahme von Kindern hat schon längst ein Eigenleben entwickelt: Ärzte, Lehrer, Sozialämter und sonstige Behörden können mit diesen Mittel die Eltern zu allen möglichen nötigen. Das Unternehmen – eines unter vielen – FLEX GmbH wirbt ganz offen auf seiner Webseite: Das zu seinen Freunde und Partner eine Rechtsanwaltskanzlei gehört. Natürlich benötigen Firmen einen Rechtsbeistand, aber nur sehr wenigsten stellen jenen, auf diese Art und Weise exponiert öffentlich zur Schau. In den ganzen Zusammenhang bekommt dieses Verhalten eine ganz besondere Note: Die meisten Familien dürften auf diese Weise eingeschüchtert werden und das offenkundig – wie das oben erwähnte Beispiel zeigt – mit Erfolg.

 

https://www.lausitzer-allgemeine-zeitung.org/willkuerliche-inobhutnahme-von-kindern-die-tricks-der-behoerden/